FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 217
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 217 | ||
A. | Urteilsausfertigung |
I. Kommentar zu § 217
A. Urteilsausfertigung
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§ 217 FinStrG ergänzt den § 270 Abs 2 StPO den Bedürfnissen des Finanzstrafverfahrens entsprechend und entspricht dem § 137 lit b zweiter Halbsatz FinStrG.
Nebenbeteiligte gem § 76 FinStrG sind Verfalls- und Haftungsbeteiligte. Entgegen § 137 lit b FinStrG sind bei einer Urteilsausfertigung nur die Namen der Nebenbeteiligten sowie deren Vertreter anzuführen, nicht hingegen deren Anschrift. Eine Nichteinhaltung des § 217 FinStrG begründet keine Nichtigkeit (Seiler/Seiler, FinStrG5, § 217 Rz 1).