FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 206
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 206
A. Absehen von der Beschlagnahme
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§ 206 FinStrG entspricht dem § 89 Abs 7 FinStrG, der sich auf das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bezieht.
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Auch wenn § 206 Abs 1 FinStrG bestimmt, dass die StA von der Anordnung der Sicherstellung (§ 110 Abs 2 StPO) und von einem Antrag auf Beschlagnahme (§ 115 Abs 2 StPO) verfallsbedrohter Gegenstände abzusehen hat und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufzuheben ist (§ 115 Abs 6 StPO), handelt es sich hierbei um keine zwingende Norm. Eine Freigabe hat auch nach Erlag eines Geldbetrages zu unterbleiben, wenn einer der Gründe des § 206 Abs 2 FinStrG zutrifft. Da diese Aufzählung nicht abschließend ist, können zusätzliche Ablehnungsgründe in Frage kommen. Voraussetzung ist, dass sie einer Freigabe jedenfalls entgegenstehen. § 206 Abs 2 FinStrG ist eine zwingende Norm, dem Gericht steht daher kein Ermessen zu ( [R 206/2]). In der RS-Sammlung wird dieses Judikat nunmehr unter § 206 Abs 1 letzter Satz FinStrG angeführt (RS0086747), weil es sich sinngemäß auf den Geldbetrag, der in der Folge zwingend dem Verfall unterliegt, bezieht (vgl § 206 Abs 2 idF BGBl 1958/129).
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Über die Freigabe von gerichtlich besc...