OGH 28.08.1975, 11Os17/75
OGH 28.08.1975, 11Os17/75
Rechtssätze
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Norm | |
RS0099747 | Bei einer sich auf Erfahrungssätze berufenden Tatsachenfeststellung liegt eine Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO wegen unzureichender Begründung nur dann vor, wenn die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlußfolgerungen aus den mängelfrei ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden können oder doch so weit hergeholt sind, daß ihre Zusammenhänge mit dem konkreten Fall nicht mehr einleuchten. |
Normen | |
RS0098134 | Die Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO verfolgt ua den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Falle der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen der Gerichtshof ausgegangen ist, und ihr Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob das Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze verletzt hat und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung üben konnte. |
Normen | |
RS0098005 | Grundsätzlich ist über Beweisanträge in der Hauptverhandlung sogleich zu entscheiden. Die Entscheidungsbegründung kann auch noch im Urteil selbst nachgetragen werden. |
Norm | |
RS0098071 | Über Anträge nach dem § 238 StPO ist zwar grundsätzlich sofort zu entscheiden, doch muss eine Partei, um wegen der Verzögerung einer solchen Entscheidung den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen zu können, sich ausdrücklich gegen die Verzögerung der Entscheidung verwahren. Die Verkündung der Entscheidung über Zwischenanträge kann andernfalls auch erst nach der Urteilsberatung unmittelbar vor der Urteilsverkündung erfolgen. Die Begründung der Entscheidung über Zwischenanträge kann sich im Hauptverhandlungsprotokoll auf den Hinweis auf die Urteilsgründe beschränken. |
Normen | |
RS0087441 | Der Verfall und der bei Unvollziehbarkeit des Verfalles an seine Stelle tretende Wertersatz (§§ 17, 19 FinStrG) ist nicht auf das vollendete Delikt beschränkt, sondern kann auch bei bloß versuchtem Delikt (hier: versuchter Schmuggel) ausgesprochen werden (uzw auch dann, wenn die Gegenstände, mit denen der Schmuggel versucht wurde, nicht ins Inland gelangt sind - § 5 Abs 2 FinStrG). |
Norm | |
RS0086747 | Bei der Bestimmung des § 206 Abs 1 letzter Satz FinStrG handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die dem Ermessen des Gerichtes keinen Raum läßt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099747 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-70420