FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 181
Übersicht
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I. Kommentar zu § 181
A. Ausschluss der Verwahrung oder Untersuchungshaft
1
Die Möglichkeit der Verwahrung (§ 85 FinStrG) oder Verhängung einer Untersuchungshaft (§ 86 FinStrG) ist bei jugendlichen Beschuldigten für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gänzlich ausgeschlossen. Es soll aber nicht nur die Verwahrung, sondern auch die der Verwahrung vorhergehende Festnahme (auch zum Zweck der Vorführung) bei Jugendlichen nicht möglich sein.
2
Bis zur Änderung durch das EU-FinAnpG 2019 durfte bei jugendlichen Beschuldigten die Untersuchungshaft nur als letztes Mittel verhängt werden, um einer Flucht-, Verdunkelungs-, Ausführungs- oder Tatbegehungsgefahr entgegenzuwirken. Durch den deutlich geringeren Strafrahmen bzw Strafmaß (zB sind Geldstrafen nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des jugendlichen Beschuldigten nicht gefährden, s § 24 Abs 2 FinStrG iVm § 5 Z 6 JGG) ist bei Jugendlichen eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, vor allem im Hinblick auf die zu erwartende Strafe, nicht anzunehmen. In den Fällen der Ausführungs- oder Tatbegehungsgefahr ist auf die Schwere der angelasteten Tat abzustellen, wobei im verwa...