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(Steuerfreie) Gefahrenzulage für Exekutivbeamte
Exekutivbeamten gebührt nach dem GehG für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundenen Gefährdung eine Zulage, die bei Beamten, die zumindest die Hälfte der Dienstzeit im Außendienst verbringen, ein erhöhtes Ausmaß annimmt. Damit kann aber bei den Beamten, denen keine erhöhte Zulage zusteht, keine für die Steuerfreiheit einer Gefahrenzulage notwendige überwiegende Gefährdung angenommen werden.