FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 160
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 160 | ||
A. | Grundsatz der mündlichen Verhandlung | ||
B. | Öffentlichkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 160 |
I. Kommentar zu § 160
A. Grundsatz der mündlichen Verhandlung
1
Sowohl Art 6 EMRK als auch Art 47 Abs 2 GRC fordern eine Entscheidung in öffentlicher, mündlicher Verhandlung (Grabenwarter/Pabel, EMRK6, § 24 Rz 86 ff; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 24/14 ff). Die Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK gebieten es, alle Beweise grundsätzlich in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung aufzunehmen (; ).
Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung betrifft insbesondere das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht, wenn diesem die volle Kognitionsbefugnis auch in Sachverhaltsfragen zukommt. Von diesem Grundsatz darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden. § 160 FinStrG sieht daher seit der Novelle durch das AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) vor, dass grundsätzlich über alle Beschwerden nach vorhergegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Die Senatszuständigkeit ist dafür nicht maßgeblich. S auch die gleichartige Bestimmung des § 44 VwGVG und die Rsp des VwGH dazu (ua