FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 153
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 153 | |||
A. | Inhalt der Rechtsmittel | |||
1. | Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide (§ 153 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 153 Abs 3 FinStrG) | |||
3. | Säumnisbeschwerde (§ 153 Abs 4 FinStrG) | |||
B. | Rechtsmittel des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs 2 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 153 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 153 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 153 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 153
A. Inhalt der Rechtsmittel
1
Ein Rechtsmittel ist ein Anbringen iS des § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 85 BAO, das grundsätzlich schriftlich und nur ausnahmsweise mündlich (nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c BAO) einzubringen ist. Gem § 86a BAO können schriftliche Anbringen auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung zugelassen wird, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung eingereicht werden. Nach der Verordnung BGBl 1991/494 (idgF) sind Beschwerden unter Verwendung eines Telekopierers zulässig. Der VwGH wertet nunmehr auch ein e-Fax an die Telefax-Anschlussstelle des Amtes als wirksame Eingabe ( [R 56(2)/3]; s Kommentar § 150 Rz 11 und 56 Rz 43). Hinsichtlich FinanzOnline s Kommentar § 150 Rz 11 und § 56 Rz 43. Das Rechtsmittel muss darüber hinaus auch den in § 153 angeführ...