FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 132
Übersicht
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I. Kommentar zu § 132
1
In § 132 FinStrG werden die vom Senat abzustimmenden Fragen und deren Reihenfolge geregelt. Über verfahrensrechtliche Fragen, zB Zuständigkeit oder Wiedereröffnung des Beweisverfahrens, muss immer zuerst beraten und abgestimmt werden, dann über aufgetauchte Vorfragen (§ 132 Abs 1 FinStrG). Wenn der Senat nicht einstimmig, sondern mit Stimmenmehrheit zum Schluss kommt, dass die Vorfrage ausreichend geklärt sei, um zur Hauptfrage weitergehen zu können, so muss auch das Senatsmitglied mit gegenteiliger Meinung in der Hauptsache mitabstimmen.
2
Bei der Beratung und Entscheidung über die Hauptsache ist die Schuldfrage getrennt von der Frage über die Strafe zu behandeln. Zuerst muss, getrennt für jeden Beschuldigten und jede strafbare Handlung, über die Schuldfrage abgestimmt werden. Über die Schuld hat der Senat in einer Gesamtabstimmung über das Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit zu befinden (vgl Markel, WK-StPO, § 42 Rz 6). Abzustimmen ist zB nur, ob sich der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht hat, nicht aber gesondert darüber, ob der Beschuldigte der Täter ist, ob er sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat u...