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Anwendung des BMSVG auf nach Österreich überlassene Arbeitnehmer
Beurteilung nach Art. 6 EVÜ bzw. Art. 8 Rom I-VO
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich vermehrt die Frage, ob Arbeitnehmer, die von einem Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im Ausland an österreichische Beschäftigerbetriebe überlassen werden, dem BMSVG unterliegen, auch wenn ausdrücklich die Geltung des ausländischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. Diese Frage ist auf Grundlage des EVÜ bzw. der Rom I-VO jeweils für den Einzelfall zu beantworten. Der nachstehende Artikel zeigt auf, in welchen Fällen es zur Geltung des BMSVG für überlassene Arbeitnehmer kommen kann.
BMSVG ist arbeitsrechtliches Gesetz
Die Mitarbeitervorsorge für Arbeitnehmer nach dem 1. bis 3. Teil des BMSVG ist nach einhelliger Meinung im Schrifttum ein arbeitsvertrags- und kein sozialversicherungsrechtliches Gesetz. Damit ist im Fall von grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen bzw. im Fall von Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug die Frage der Anwendbarkeit des österreichischen Arbeitsrechts und damit insb. des BMSVG nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts und nicht nach den Regeln des internationalen Sozialversicherungsrechts zu beurteilen.
EVÜ – Rom I-VO – Feststellung des anzuwendenden Rechts
Konkret ist die Frage, welches nationale Arbeitsrecht (gesetzliches Arbe...