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Verhalten im Krankenstand wegen „Burn-out“
• 1. Ein Dienstnehmer darf die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Wesentlich bleibt aber immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist. Dies ist jedenfalls bei Zuwiderhandlungen gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung der Fall.
• 2. Hat der Angestellte entgegen der ärztlichen Anordnung, wegen der vorliegenden emotionalen Labilität „Ruhe“ zu halten, stattdessen während des Krankenstandes weite Autofahrten über viele 100 Kilometer unternommen, Vorträge gehalten, an Podiumsdiskussionen teilgenommen und auch andere Arbeiten verrichtet, so ist die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt. – (§§ 8, 27 Z 1 AngG)
( 8 ObA 35/11x)