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Keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Auflösungsvereinbarung mit pensionsberechtigter 61‑jähriger Arbeitnehmerin
Entscheidungsanmerkung zu
Im vorliegenden Beschluss verneinte der OGH eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wegen der auf Wunsch des Arbeitgebers getroffenen Vereinbarung der einvernehmlichen Vertragsauflösung mit einer 61-jährigen angestellten Journalistin mit einem Alterspensionsanspruch nach dem ASVG. Den Hintergrund bildeten Personaleinsparungsmaßnahmen des Arbeitgebers, der generell mit dem Vorschlag einer Auflösungsvereinbarung an pensionsberechtigte männliche und weibliche Mitarbeiter derselben Altersgruppe (ab dem 60. Lebensjahr) herantrat.
Der Anlassfall
Sachverhalt
Die am geborene Klägerin war beim Beklagten als Journalistin beschäftigt und stand seit Beginn des Jahres 2004 in einem Angestelltendienstverhältnis, auf dessen Grundlage sie Ansprüche auf eine ASVG-Alterspension und eine Zusatzpension des Beklagten erwarb. Dieser nahm wegen der angespannten finanziellen Lage des Unternehmens Einsparungen bei den Personalkosten vor, wobei er einen möglichst „sozialen“ Weg wählen wollte und daher primär die möglichst frühe Trennung von älteren Arbeitnehmern mit einem Pensionsanspruch der Beendigung von Arbeitsverhältnissen jüngerer Arbeitnehmer vorzog. Deshalb war es beim Beklagten üblich, sowohl männlic...