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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 83

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 83
A.
Aktenkundige Festhaltung der Einleitung (§ 83 Abs 1 FinStrG)
1a, a 1a
B.
Verständigung des Beschuldigten (§ 83 Abs 2 FinStrG)
24
C.
Erste Vernehmung durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde (§ 83 Abs 3 FinStrG)
4a6
II.
Rechtsprechung zu § 83
A.
Rechtsprechung zu § 83 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 83 Abs 2

I. Kommentar zu § 83

A. Aktenkundige Festhaltung der Einleitung (§ 83 Abs 1 FinStrG)

1

Aus § 83 FinStrG geht hervor, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bereits in dem Willensentschluss der Finanzstrafbehörde gelegen ist, gegen eine wegen eines Finanzvergehens verdächtige Person ein Untersuchungsverfahren durchzuführen. Dieser Willensentschluss muss aber auch nach außen hin in Erscheinung treten. Deswegen wird in § 83 Abs 1 FinStrG angeordnet, dass die Einleitung von der Finanzstrafbehörde aktenkundig zu machen ist. In erster Linie kommt hiefür die Durchschrift (der Entwurf) der dem Beschuldigten zuzustellenden Verständigung über die erfolgte Einleitung oder die Niederschrift über die erste Vernehmung als Beschuldigter in Frage. Daneben und zusätzlich zur Aktenkundigkeit muss der Beschuldigte aber von der Einleitung auch nachweislich verständigt werden...

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