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Keine Abhängigkeit des Bestandsschutzes nach dem MSchG vom Vorliegen einer entwicklungsfähigen Schwangerschaft
1. Der besondere Kündigungsschutz des § 10 MSchG kommt zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist. Der Gesetzgeber stellt auf den schützenswerten Zustand der Frau ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab, weil die Schutzbedürftigkeit für die Dauer dieses veränderten körperlichen Zustands der Frau unabhängig davon besteht, ob auch schon eine Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutterschleimhaut stattgefunden hat und ob der Nachweis der Schwangerschaft leicht zu erbringen ist. Im Hinblick auf den Kündigungsschutz des § 10 MSchG ist damit grundsätzlich die mit Vereinigung der Ei- und Samenzelle begonnene Schwangerschaft maßgeblich.
2. Daneben ist es im Hinblick auf § 10 Abs 1 MSchG irrelevant, ob eine intakte Schwangerschaft und ein entwicklungsfähiger Embryo vorlagen oder ein schwangerschaftsähnlicher Zustand (wie etwa bei einer Eileiterschwangerschaft) gegeben war. – (§ 10 Abs 1 MSchG)
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