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Begünstigte Besteuerung für Pensionsabfindungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
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In den Praxis-News vom Juni 2016 (ASoK 2016, 239) wurde auf ein Erkenntnis des BFG hingewiesen, wonach Übergangsgewinne, die sich für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit der Abfindung einer Firmenpensionszusage ergeben, steuerlich nicht nach § 37 Abs 5 EStG begünstigt sein sollen (). Dies wurde damit begründet, dass eine derartige Forderung nicht schon während des aufrechten Betriebs vorliegen, sondern erst nach Aufgabe des Geschäftsführerbetriebs entstehen soll.
S. 278 Der VwGH hat dieses BFG-Erkenntnis jetzt aufgehoben. Die mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung anlässlich der Pensionierung entstandene Forderung auf Kapitalabfindung der Firmenpension führt demnach aufgrund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich zu außerordentlichen Einkünften, für die sich gemäß § 37 Abs 5 EStG der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes ermäßigt.