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ASoK 5, Mai 2019, Seite 198

Sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz (in Wien): Nunmehr Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung

1. Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Hintergrund für die Neufassung des § 45 JN durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 1983/135, S. 199war die Zurückdrängung von Zuständigkeitsstreitigkeiten. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass für die Parteien meist von geringerer Bedeutung sei, welche Art von Gericht zu entscheiden hat. Von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sei der Ort, an dem das Verfahren abläuft. Die Anfechtbarkeit wurde daher davon abhängig gemacht, ob es zu einer Verschiebung der Zuständigkeit zu einem Gericht außerhalb der Gemeinde kommt. Die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN soll den Verlust bereits geschehenen Verfahrensaufwands verhindern. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichts der Gerichtshof erster Instanz entscheidet.

2. Der OGH hat bereits mehrfach ausges...

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