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ASoK 5, Mai 2019, Seite 196

Begünstigte Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung

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Im angeführten Erkenntnis hat das BFG wichtige Aussagen zur Abgrenzung der Abgangsentschädigungen („Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume“) getroffen. Derartige Abgangsentschädigungen sind nach § 67 Abs 6 EStG nicht den sonstigen Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), zuzurechnen und unterliegen daher gemäß § 67 Abs 10 EStG der Tarifbesteuerung. Die Abgrenzung zwischen den beiden Lohnsteuertatbeständen ist auch deshalb wichtig, weil für Entgelte, die sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG darstellen, ein eigenes Betriebsausgabenabzugsverbot besteht; sie sind nicht abzugsfähig, wenn sie nicht mit 6 % zu versteuern sind.

Im konkreten Fall ging es um die Beendigung des Dienstverhältnisses einer Bankangestellten. Ausgangspunkt war, dass die Bank beabsichtigte, das Dienstverhältnis zu beenden. Um die bei einer Dienstgeberkündigung im Raum stehende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, wurde seitens der Dienstgeberin eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angestrebt, die letztlich auch erzielt werden konnte. Es wurde vereinbart, dass die Dienstnehmerin ...

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