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Familienheimfahrten nach Polen als Werbungskosten
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Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, die die steuerliche Geltendmachung von Kosten der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort und der Kosten für Familienheimfahrten rechtfertigt, kann sich auch aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen am Haupt- bzw Familienwohnsitz ergeben.
Im konkreten Fall wurde eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich als nicht zumutbar angesehen, weil die Ehegattin des in Österreich tätigen Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz in Polen drei minderjährige Kinder (ein Kleinkind sowie zwei Kinder im Kindergarten- bzw Schulalter) betreute.