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ASoK 5, Mai 2019, Seite 195

Sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Vertretungs- und Notfallärzten als Selbständige

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2019/20.

Ärzte, die regelmäßig oder fallweise als Vertretung in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen tätig werden, sind aufgrund der angeführten Gesetzesnovelle als freiberuflich tätig anzusehen, sofern diese und der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig werden. Als freiberuflich gelten auch ärztliche Tätigkeiten in von den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten.

Dementsprechend sind diese Ärzte von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und stattdessen in die Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG einzubeziehen.

Interessant ist, dass nach den Gesetzesmaterialien „davon ausgegangen“ wird, „dass diese Regelungen Beispielswirkung für die arbeits- und steuerrechtliche Beurteilung haben werden“. Der VwGH hat kürzlich einen Vertretungsarzt aus steuerlicher Sicht als Selbständigen eingestuft ().

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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