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ASoK 5, Mai 2019, Seite 195

Anwendung der VO (EG) 883/2004 auf Drittstaatsangehörige

, Balandin ua.

Aufgrund der VO (EU) 1231/2010 ist die VO (EG) 883/2004 samt der VO (EG) 987/2009 auch für Drittstaatsangehörige anwendbar, wenn sie ihren „rechtmäßigen Wohnsitz“ in einem EU-Mitgliedstaat haben und ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vorliegt („sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen Mitgliedstaat betrifft“).

Hinsichtlich des Begriffs des rechtmäßigen Wohnsitzes kommt es nur darauf an, dass sich die betreffende Person ordnungsgemäß im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates aufhält. Der Begriff unterscheidet sich daher grundsätzlich vom dem des in Art 1 lit j VO (EG) 883/2004 verwendeten Begriffs „Wohnort“. Damit sind aber weder die Dauer der Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates noch der Aspekt des gewöhnlichen Mittelpunkts der Lebensinteressen für die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in die VO (EG) 883/2004 relevant.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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