Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufrechte Erwerbstätigeneigenschaft
Entscheidung: , Tarola.
Normen: Art 7 Abs 1, 24 Abs 1 RL 2004/38/EG.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch die Tätigkeit, die er dort für einen Zeitraum von zwei Wochen anders als aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft iSv Art 7 Abs 1 lit a RL 2004/38/EG erworben hat, bevor er unfreiwillig arbeitslos wurde, die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens weitere sechs Monate im Rahmen dieser Vorschriften erhalten bleibt, sofern er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.
Das vorlegende Gericht hat zu klären, ob dieser Staatsangehörige in Anwendung des in Art 24 Abs 1 RL 2004/38/EG gewährleisteten Grundsatzes der Gleichbehandlung infolgedessen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaates Anspruch auf Sozialhilfezahlungen oder gegebenenfalls auf Sozialversicherungsleistungen hat.