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ASoK 9, September 2013, Seite 372

Außerkrafttreten eines Bescheids gemäß § 71 Abs. 1 ASGG, mit dem Invaliditätspension und Rehabilitation abgelehnt wurden, selbst wenn sich die Klage nur auf Gewährung der Invaliditätspension richtet

1. Die rechtzeitige Klage setzt den bekämpften Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem sowohl die Invaliditätspension als auch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt wurden, grundsätzlich im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 Abs. 1 ASGG).

2. Der Umfang des Außerkrafttretens ist verhältnismäßig weit anzunehmen: Nur jener (unbekämpfte) Teil des Bescheids bleibt von der Klage unberührt, der sich inhaltlich vom bekämpften trennen lässt. Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation (§ 361 Abs. 1 ASVG). Voraussetzung eines Anspruchs auf Invaliditätspension ist unter anderem, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253i Abs. 1 und 2 ASVG hat oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind (§ 253e Abs. 2 und 4 sowie § 254 Abs. 1 Z 1 ASVG). Aufgrund dieser inhaltlichen Verknüpfung des Anspruchs auf Invaliditätspension mit dem Anspruch auf berufliche Rehabilitation lässt sich der Teil des Bescheids, der einen Anspruch auf die Pensionsleistung verneint, nicht von jenen trennen, der die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ablehnt.

3. Es...

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