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ASoK 9, September 2013, Seite 372

Dienstordnung der Österreichischen Post AG und Günstigkeitsvergleich

1. Aus dem Umstand, dass die Dienstordnung nicht von Kollektivvertragsparteien abgeschlossen, sondern im Zuge der Ausgliederung des Postwesens aus der Bundesverwaltung aufgrund gesetzlicher Anordnung zum Kollektivvertrag erklärt wurde, ergibt sich unter Berücksichtigung der Absicht des historischen Gesetzgebers, dass im Zuge der Überleitung der Post-Vertragsbediensteten auf die Post- und Telekom Austria AG eine Kontinuität in der Rechtssetzungsbefugnis angestrebt war. Der Gesetzgeber hat hier die Regelung des davor ex lege anwendbaren § 56 Abs. 1 VBG 1948 nachempfunden. Nach dieser Bestimmung können in Ausnahmefällen in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

2. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dass ein Sondervertrag gem. § 36 VBG 1948 unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Dienstnehmers vom VBG 1948 abweichen darf.

3. Aus historisch-teleologischen Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der Geltung des § 52 der Dienstordnung als Kollektivvertragsbestimmung – ungeachtet des § 3 Abs. 1 ArbVG – den Vorstand auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigen wollte, die zum N...

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