Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer
2. Aufl. 2021
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S. 279Beispiel 32: Zinsschranke
Normen: § 12a KStG
Deskriptoren: Zinsschranke, EBITDA, Abzugsverbot, Zinsüberhang, EBITDA-Überhang, Zinsvortrag, EBITDA-Vortrag, Freibetrag
1. Fall
Die Private Equity Sàrl mit Sitz und steuerlicher Ansässigkeit in Luxemburg (LuxCo) möchte die in Österreich ansässige Projektentwicklungs- und Bau GmbH (TargetCo) erwerben. Als Akquisitionsvehikel errichtet Sie dafür eine 100-%-Tochtergesellschaft in Form einer österreichischen GmbH (AcquiCo). Der Erwerb von TargetCo erfolgt im Laufe des Wirtschaftsjahres X1. Ab dem Jahr X2 bilden AcquiCo und TargetCo eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG.
AcquiCo wird neben einer fremdüblichen Eigenkapitalausstattung durch Gesellschafterdarlehen von LuxCo fremdfinanziert. Die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der AcquiCo unterliegen annahmegemäß keinem Abzugsverbot in Österreich. Zusätzlich besteht ein Darlehen an eine Konzern-Finanzierungsgesellschaft. Die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen, unterliegen dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG.
Die Einkünfte und Zinsaufwendungen der AcquiCo stellen sich in den Jahren X1 bis X3 wie folgt dar (jeweils in Millionen Euro):
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Steuerpflichtige Einkünfte (ohne Zinsschranke) | -9,5 | -9,5 | -9,... |