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ASoK 9, September 2013, Seite 371

Update 2. SVÄG 2013 – Änderung des § 53b ASVG

Thomas Krammer

Im Zuge der Debatte des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 (2. SVÄG 2013) haben die Regierungsparteien im Plenum des Nationalrats einen Zusatzantrag beschlossen, der die den Dienstgebern für die Entgeltfortzahlung bei Krankenständen ihrer Dienstnehmer zustehende Vergütung erweitert.

Nach § 53b ASVG können bestimmten Dienstgebern bisher Zuschüsse zur teilweisen Vergütung der Entgeltfortzahlung geleistet werden. Durch die Neuregelung im ASVG (§ 53b Abs. 5 bis 7 ASVG) wird nunmehr den Dienstgebern in zwei Anwendungsfällen aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem bisherigen Zuschuss und dem konkreten Aufwand für die Entgeltfortzahlung ersetzt. Einerseits betrifft dies Entgeltfortzahlungen in Fällen nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG (Unfälle bei organisierten Hilfeleistungen als Mitglied einer im Gesetz aufgezählten freiwilligen Hilfsorganisation wie z. B. Feuerwehr oder Rotes Kreuz), andererseits jene des § 7 Abs. 3 APSG (Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen, die sich während eines Einsatzes im Rahmen eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe ereignen, bei Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Zivildienst).

Die für die Unfallversicherung entstehenden Mehrkosten für diese Differenzzahlungen werden aus Mitteln des Bundes...

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