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ASoK 9, September 2013, Seite 370

Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht

9 ObA 11/13b.

Nach Ansicht des OGH wird durch den Zeitausgleich eine andere Verteilung der Arbeitszeit und damit eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht bewirkt. Da eine Arbeitsverhinderung aber nur in Zeiten entstehen kann, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, hat eine Krankheit während des Zeitausgleichs keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen und verhindert den Abbau des Zeitguthabens nicht. Die Situation ist demnach mit der Erkrankung an einem arbeitsfreien Tage vergleichbar.

S. 371 Zwar finden sich im UrlG Regelungen, nach denen eine mehr als dreitägige Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet werden darf. Diese können jedoch nach Ansicht des OGH für den Zeitausgleich nicht analog angewendet werden, da mit dem Urlaub ein Erholungszweck verbunden ist, der Zeitausgleich hingegen aber eine Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt.

Der Grundsatz, dass eine Krankheit in der Zeitausgleichsphase ohne Auswirkungen bleibt, wurde bereits für vereinbarte Altersteilzeitmodelle aufgestellt () und gilt nach dem neuesten Urteil auch für die Konsumation der Ersatzruhe.

Das ang...

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