Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer
2. Aufl. 2021
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S. 76Beispiel 9: Beschleunigte Gebäude-AfA
Normen: § 8 Abs 1a EStG, § 7 KStG
Erlässe: KStR 2013 Rz 482, EStR 2000 Rz 3139, 3139b bis 3139d, 3163, 3164, 6443a bis 6443c
Deskriptoren: Beschleunigte Gebäude-AfA, KonStG 2020
1. Fall
Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erwirbt im September 2020 (Variante: Juni 2020) ein neues Bürogebäude mit Anschaffungskosten iHv EUR 1 Mio netto.
2. Aufgabenstellung
Stellen Sie die steuerliche AfA des neuen Bürogebäudes bei der A-GmbH sowohl im Grundfall als auch in der Variante dar, wenn eine möglichst niedrige steuerliche Bemessungsgrundlage in den betroffenen Jahren erreicht werden soll.
Was ändert sich, wenn im April 2034 ein Anbau (Aufstockung) des im September 2020 erworbenen Bürogebäudes mit aktivierungspflichtigen Herstellungskosten (kein selbständiges Wirtschaftsgut) iHv EUR 600.000 (Variante: EUR 400.000) erfolgt?
3. Theoretische Grundlagen
Im Rahmen des KonStG 2020 wurde als konjunkturfördernde Maßnahme § 8 EStG um Abs 1a ergänzt, wonach für Gebäude „im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung […] diese abweichend von [§ 8] Abs 1 [EStG] höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß [§ 8] Abs 1. [beträgt]“. Nach § 124b Z 357 EStG ist § 8 Abs 1a EStG (ebenso wie § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) erstmalig ...