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ASoK 9, September 2013, Seite 367

Erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinne des § 2d AVRAG

1. Gem. § 2d Abs. 1 AVRAG versteht man unter rückforderbaren Ausbildungskosten diejenigen vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.

2. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenabwägung zwischen den Vorteilen aus der besseren Ausbildung des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt und den Nachteilen aus der Bindungsdauer ist die Regelung dahingehend zu interpretieren, dass eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung i. S. d. § 2d AVRAG qualifiziert werden kann.

3. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund einer dienstvertraglichen Verpflichtung zu einem Lotus-Notes-Kurs für Systemadministratoren entsandt und hat der Kläger im beruflichen Zusammenhang mit Lotus Notes lediglich als Benutzer gearbeitet, weswegen die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers nicht ausreichen, um den Kurs überhaupt folgen zu können, so kann ein derartiger Kurs, den der Arbeitnehmer im Übrigen nach dem ersten Tag verließ, nicht als „erfolgreich absolvierte Aus...

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