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ASoK 9, September 2013, Seite 351

Kein Widerspruchsrecht für begünstigte Behinderte bei Betriebsübergang

Erhöhter Bestandschutz bewirkt per se kein Widerspruchsrecht

Ingrid Korenjak

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten ein (§ 3 Abs. 1 AVRAG). Der OGH hat nun erstmals entschieden, dass Arbeitnehmern, die als begünstigte Behinderte einen erhöhten Bestandschutz genießen, grundsätzlich kein Widerspruchsrecht gem. § 3 Abs. 4 AVRAG gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zukommt ( 9 ObA 72/12x).

1. Zum Sachverhalt

Der Kläger ist begünstigter Behinderter i. S. d. BEinstG. Sein bisheriger Arbeitgeber führte bis einschließlich Juni 2008 als Auftragnehmer das Gebäudemanagement für ein anderes Unternehmen durch. Der Kläger war im Bereich „Mail-Office“ tätig. Nach einer Neuausschreibung übernahm ein anderes Unternehmen das Mail-Office. Der bisherige Arbeitgeber und Beklagte meldete alle Mitarbeiter im Bereich „Mail-Office“ bei der GKK mit der Begründung „AVRAG“ ab.

Der Kläger widersprach schriftlich dem Übergang seines Dienstverhältnisses auf den Erwerber, weil dadurch seine Rechte als begünstigter Behinderter i. S. d. BEinstG gefährdet seien. Überdies sei der Erwerber nicht bereit gewesen, die betriebliche Pe...

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