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ASoK 9, September 2013, Seite 341

Hitze und Arbeitsrecht

Es besteht kein Anspruch auf „hitzefrei“ bzw. „Hitzefreizeit“

Thomas Rauch

Aus den arbeitsrechtlichen Bestimmungen lässt sich kein Anspruch auf eine Hitzefreizeit ab einer bestimmten Temperatur ableiten. Auch Rekordtemperaturen ändern daher nichts an der Verpflichtung zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistungen. Abgesehen davon, gibt es insb. im Arbeitnehmerschutzrecht (z. B. ArbeitsstättenverordnungAStV, Verordnung optische StrahlungVOPST, Bauarbeiter-Schutzverordnung – BauV) einige Regelungen zu hohen Temperaturen, Sonneneinstrahlung, Raumklima etc. Im Folgenden werden unter anderem die wichtigsten diesbezüglichen Bestimmungen erörtert.

1. Raumklima in Arbeitsräumen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Lufttemperatur in Arbeitsräumen folgende Werte erreicht werden:

  • zwischen 19 und 25 Grad Celsius, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,

  • zwischen 18 und 24 Grad Celsius, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden und

  • mindestens 12 Grad Celsius, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung verrichtet werden (§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 AStV).

Abweichend von dieser Bestimmung ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 Grad Celsius möglichst nicht überschre...

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