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ASoK 9, September 2013, Seite 334

Auftraggeberhaftung am Bau und Auftragnehmer ohne Dienstnehmer

Die Beschäftigung mindestens eines Dienstnehmers ist bis 31. 12. 2014 Voraussetzung für Aufnahme in die und Verbleib in der HFU-Liste

Johannes Derntl

Eine Voraussetzung für die Aufnahme in die und den Verbleib in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) bestand gemäß der von den Sozialversicherungsträgern geübten Praxis darin, dass vom Unternehmen Dienstnehmer beschäftigt wurden. Die Kritik daran stellte einen zentralen Diskussionspunkt der Haftungsregelung dar. Nach Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt sich, dass der VfGH zwar keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Vorgangsweise geäußert hat. Der VwGH vertritt hingegen die Ansicht, dass auch Unternehmen ohne Beschäftigte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in die HFU-Liste aufzunehmen sind. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (2. SVÄG 2013), BGBl. I Nr. 139/2013, die Klarstellung getroffen, dass grundsätzlich die Beschäftigung von Dienstnehmern notwendig ist. Zugleich hat er aber auch in einem neuen § 67e ASVG einen Ausnahmetatbestand normiert.

1. Ausgangslage

Mit der im September 2009 in Kraft getretenen Auftraggeberhaftung (§§ 67a bis 67d AS‑VG; ab : §§ 67a bis 67e ASVG) sollte der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen im Baubereich ein Riegel vor...

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