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Selbstbindung des Dienstgebers an eine Disziplinarordnung bei Entlassung
1. Kündigungen und Entlassungen können nicht als Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG angesehen werden und daher nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG sein.
2. Allerdings ist es zulässig, dass sich beide Teile des Dienstvertrages hinsichtlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses mit der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens der Entscheidung eines dafür verantwortlichen Dritten (zB einer Disziplinarkommission) unterwerfen. In diesem Fall hat der Dienstgeber gemäß der von ihm eingegangenen Verpflichtung vor einer Entlassung das in der Dienst- bzw Disziplinarordnung vorgesehene Disziplinarverfahren einzuhalten. – (§ 96 Abs 1 Z 1 und § 102 ArbVG)
„3.2. ... In der Entscheidung 8 ObA 12/04d hat der OGH klargestellt, dass die Selbstbindung des Dienstgebers an eine Dienstvorschrift (hier: Disziplinarordnung des Dienstgebers) hinsichtlich des bei Entlassungen einzuhaltenden Verfahrens samt Entscheidung einer Disziplinarkommission und hinsichtlich der Einschränkung auf bestimmte Entlassungsgründe zulässig ist. Werden solche Regelungen vom Dienstgeber nicht beachtet, so ist die Entlassungserklärung rechtsunwirksam.
3.3. Eine solche Selbstbindung der Beklagten liegt hier im Rahmen von e...