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ASoK 2, Februar 2016, Seite 73

Klarstellung zur beitragsrechtlichen Einstufung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Art 2 Teil 2 Z 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 (SRÄG 2015), BGBl I 2015/162.

Nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem GSVG pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist und diese Person nicht bereits der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG (als „echter“ Dienstnehmer) unterliegt.

Diese Ausschlussbestimmung für „echte“ Dienstnehmer stellte bisher nur auf eine Pflichtversicherung in der ASVG-Pensionsversicherung ab. Nach der Rechtsprechung () musste daher bei Geschäftsführern mit bloß geringfügigem Entgelt, mit dem sie von der ASVG-Pensionsversicherung ausgenommen sind, die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG festgestellt werden. Dies führte einerseits dazu, dass solche Dienstnehmer nur aufgrund der Höhe des Entgelts GSVG-pensions- und krankenversichert sind. Andererseits ergab sich eine doppelte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, wurde im Rahmen des SRÄG 2015 festgelegt, dass bei „echten“ Dienstnehmern auch die Teilversicherung in der Unfallversicherung die Pflichtversicherung nach dem GSVG ausschließt. Diese seit 2016 geltende Neuregelung ermöglicht daher insoweit eine klare Abgrenzun...

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