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ASoK 2, Februar 2016, Seite 70

Anpassung nach dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2016

Für die Zeit ab dem wird aufgrund des § 19 Abs 6 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4.860 Euro festgestellt. Für das Kalenderjahr 2016 wird der im § 26a Abs 2 B-KUVG genannte Betrag mit 21,14 Euro festgestellt (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Anpassung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2016, BGBl II 2016/2).

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