Praxishandbuch Gesellschaftsvertrag
2. Aufl. 2021
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S. 5II. Die Offene Gesellschaft
1. Allgemeine Beschreibung der Gesellschaftsform
§ 105 UGB definiert das Wesen der OG. Demnach ist die OG eine rechtsfähige unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind. Die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist unbeschränkt. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Die OG benötigt zwingend mindestens zwei Gesellschafter.
Als Eckpfeiler der OG sind insbesondere (i) die Rechtsfähigkeit, (ii) die Zweckoffenheit, (iii) das Prinzip der Selbstorganschaft sowie (iv) die starke personalistische Prägung zu nennen.
Rechtsfähigkeit
§ 105 UGB legt fest, dass die OG unbeschränkt rechtsfähig ist. Damit einhergehend kann die OG beispielsweise geklagt werden bzw selbst klagen (Prozessfähigkeit), insolvent werden (Insolvenzfähigkeit) oder aber auch strafrechtlich belangt werden (§ 1 Abs 2 VBVG).
Die Rechtsfähigkeit der OG bringt es auch mit sich, dass die OG selbst Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist und nicht die Gesellschafter.
§ 124 Abs 2 UGB bestimmt, dass gegen Forderungen, die der OG zustehen, nicht mit Forderungen gegen einen der ...