Praxishandbuch Gesellschaftsvertrag
2. Aufl. 2021
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S. 58III. Die Kommanditgesellschaft
1. Allgemeine Beschreibung der Gesellschaftsform
§ 161 UGB definiert das Wesen der KG. Demnach ist die KG eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
Für die KG gelten die § 161–177 UGB sowie subsidiär auf Grund expliziter Verweisung (§ 161 Abs 1 UGB) das Recht der OG. Die KG kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Die KG benötigt zwingend mindestens zwei Gesellschafter, nämlich einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Größtes Unterscheidungsmerkmal der KG im Verhältnis zur OG ist die Gesellschafterdifferenzierung und die damit zusammenhängenden Haftungsfolgen.
Als Eckpfeiler der KG sind insbesondere (i) die Rechtsfähigkeit, (ii) die Zweckoffenheit, (iii) das Prinzip der Selbstorganschaft sowie (iv) die Gesellschafterdifferenzierung zu nennen.
Rechtsfähigkeit
§ 105 UGB legt fest, dass die KG selbst rechtsfähig ist. Damit e...