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ASoK 11, November 2018, Seite 437

Einrechnung der Umkleidezeit in Krankenanstalten in die Arbeitszeit

1. Gemäß § 2 Z 1 KA-AZG gilt als Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen. Gemäß § 32 Abs 1 Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz und § 14 Abs 1 Niederösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz ist Dienstzeit die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (jeweils Abs 6 leg cit), während der der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

2. Beim Verständnis von Arbeitszeit ist auch auf Art 2 Z 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl L 299 vom , S 9, Bedacht zu nehmen. Arbeitszeit ist danach jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der EuGH hat dazu in seinem Urteil vom , Rs C‑266/14, Tyco, wiederholt, dass die Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht. Dafür, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen ...

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