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Überblick der Steuersenkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Von den vorübergehenden Steuerermäßigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gelangen im Jahr 2023 nur noch folgende zur Anwendung:
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Betroffene Umsätze | Steuersatz | Zeitraum | Gesetz |
Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken | 0 % | bis | 2. COVID-19-StMG (BGBl I 2021/52) |
Verlängerung bis | Änderung des UStG (BGBl I 2021/112) | ||
Verlängerung bis | Änderung des UStG (BGBl I 2021/227) | ||
Verlängerung bis | AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) | ||
Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen | steuerfrei* (mit Vorsteuerabzug) | bis | COVID-19-StMG (BGBl I 2021/3) |
Verlängerung bis | Änderung des UStG (BGBl I 2022/194) |
* Echte Steuerbefreiung; der Vorsteuerabzug wird dadurch nicht beeinträchtigt. Der Unternehmer kann auf diese Steuerbefreiung auch verzichten.
Die Steuersatzsenkungen auf 5 % in der Gastronomie sowie in der Beherbergungs-, Kultur- und Publikationsbranche sind bereits mit Ende 2021 ausgelaufen.
Literatur: SWK-Redaktion, Die Umsatzsteuererklärung für 2021, SWK 4/5/2022, 263 ff.