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SWK 4, 5. Februar 2024, Seite 263

Erläuterungen zur Beilage E 1kv

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Seite 1 der Beilage E 1kv

Kv1

Tarifbesteuerte Kapitaleinkünfte

In Kennzahl 856 sind Einkünfte aus echten stillen Gesellschaften einzutragen. Dazu gehören auch Überschüsse aus der Abschichtung. Stille Gesellschaften unterliegen keinem KESt-Abzug.

In Kennzahl 857 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen, die gemäß § 27a Abs 2 EStG stets nach dem allgemeinen Steuertarif zu besteuern und daher erklärungspflichtig sind. Einkünfte, die einer ausländischen (Quellen-)Steuer unterliegen, sind nur in Kennzahl 929 (und nicht auch in Kennzahl 857) einzutragen. Die Ausübung der Regelbesteuerungsoption (siehe Anmerkung E9, Seite 173) betrifft diese Einkünfte nicht. Auf sie ist das Verbot des Abzugs von Werbungskosten gemäß § 20 Abs 2 EStG nicht anzuwenden; daher sind die einzutragenden Einkünfte um Werbungskosten zu kürzen. Ein Verlustausgleich ist nur mit anderen Einkünften gemäß § 27a Abs 2 EStG möglich. In Kennzahl 857 ist daher die Saldogröße aus positiven und negativen Einkünften anzugeben.

In die Kennzahl 929 sind Kapitalerträge einzutragen, die gemäß § 27a Abs 2 EStG der progressiven Einkommensteuer unterliegen und von denen im Ausland eine Quellensteuer erhoben wurde. Gemäß DBA anzurechnende ausländische (nationale) Quellensteuer wird in Kennzahl 940 ...

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