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Allgemeines zur Beilage E 1c
Wann ist die Beilage E 1c abzugeben?
Die Beilage E 1c ist abzugeben, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Pauschalierung ermittelt worden sind. Allfällige weitere Beilagen zum Formular E 1c (Formular Komb 24, Komb 25 oder Komb 26) sind nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen.
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt, ist die Beilage E 1a oder die Beilage E 1a-K zu verwenden.
Grundlage für die pauschalierte Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist die LuF-PauschVO 2015, BGBl II 2013/125. Sie sieht eine Vollpauschalierung und eine Teilpauschalierung vor. Daneben bestehen Sonderregelungen insbesondere für folgende Einkünfte:
Forstwirtschaft, wenn der Einheitswert des Forsts mehr als 15.000 Euro beträgt: gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich Betriebsausgabenpauschale (abhängig von Minderungszahl bzw Bringungslage);
Weinbau, wenn die Weinbaufläche 60 Ar übersteigt: gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich 70 % Betriebsausgabenpauschale (mindestens 5.000 Euro/Hektar, Beilage Komb 24);
Gartenbau: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich 70 % ...