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Erläuterungen zur Beilage E 1a-K
Seite 1 der Beilage E 1a-K
BK1
Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)
Die Kleinunternehmerpauschalierung ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Stiftungsvorstands anwendbar. Sie setzt voraus, dass die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG für Kleinunternehmer im jeweiligen Veranlagungsjahr anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
die Umsatzgrenze um nicht mehr als 5.000 Euro überschritten wurde oder
auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die von der Pauschalierung nicht betroffen sind (zB Umsätze aus einer Vermietung, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt), oder
auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG verzichtet wurde.
Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 UStG vorgeht.
Ist die umsatzbezogene Anwendungsvoraussetzung erfüllt, kann – bei Vorhandensein von mehreren Betrieben – f...