zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2024, Seite 233

Allgemeines zur Beilage E 1a-K

Wann muss die Beilage E 1a-K verwendet werden?

Die Beilage E 1a-K ist zu verwenden, wenn der Betriebsgewinn ausschließlich durch Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt wird. Es ist neben dem Punkt 1 nur der Punkt 2 auszufüllen.

Sollte der durch Kleinunternehmerpauschalierung ermittelte Gewinn ausnahmsweise nicht das gesamte steuerliche Ergebnis des Betriebs erfassen, weil zB zusätzlich ein Veräußerungsgewinn/-verlust S. 234 und/oder ein Übergangsgewinn/-verlust zu erfassen ist, ist die Beilage E 1a zu verwenden. Das Betriebsausgabenpauschale ist dann in Kennzahl 9259 zu erfassen (siehe Anmerkung BK37, Seite 241).

Wann kann die Beilage E 1a-K verwendet werden?

Die Beilage E 1a-K ist eine Komprimierung der Beilage E 1a. Sie enthält wesentlich weniger Kennzahlen als die Beilage E 1a. In der Kennzahl 9090 („Übrige Betriebseinnahmen“) bzw in der Kennzahl 9230 („Übrige Betriebsausgaben“) sind alle Beträge zu erfassen, die nicht den jeweils zuvor angeführten Kennzahlen zuzuordnen sind.

Die Beilage E 1a-K kann statt der Beilage E 1a verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Gewinn des Betriebs wird ausschließlich durch die Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt. In diesem Fall...

Daten werden geladen...