Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
16. Aufl. 2023
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§ 82a Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
LStR: Rz 1212a bis Rz 1212f
Literatur 2022: Derntl/Weinberger, Auftraggeberhaftung (AGH): Kann die gesetzl Rangfolge der Guthabensverteilung durch Forderungspfändung beeinflusst werden?, ÖStZ 22/393; Kert/Kirchmayr-Schliesselberger/Windisch-Graetz, Sozialbetrug im Unternehmensbereich – eine interdisziplinäre Herausforderung für den Rechtsstaat, in ÖJT (Hrsg), ÖJT 22, Band III/1: Sozialbetrug im Unternehmensbereich – eine interdisziplinäre Herausforderung für den Rechtsstaat; Mitterlehner, Die BauabzugSt iSd § 48 bis 48d dt EStG, bauaktuell 22, 205; Mitterlehner, Neues Schreiben des dt BMF zur BauabzugSt, SWI 22, 512.
Übersicht
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1.  | Reverse-Charge-System   | ||
2.  | Haftung für Lohnabgaben   | ||
3.  | Entfall der Haftung   | ||
a)  | Eintragung in die HFU-Gesamtliste   | ||
b)  | Leistung eines Haftungsbetrages   | ||
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1. Reverse-Charge-System. § 19 Abs 1a UStG normiert bei Bauleistungen das sog Reverse-Charge-System; Bauleistungen sind nach der gesetzl Definition „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“. UStR 2602d versucht, diesen Begriff von selbständig erbrachten Leistungen, d...