Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Erleichterung beim Zugang zur Wiedereingliederungsteilzeit und Umsetzung der Portabilitätsrichtlinie
Mit der im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden, wird die Möglichkeit, die Wiedereingliederungsteilzeit bis zu einem Monat nach Beendigung eines mindestens sechswöchigen Krankenstands anzutreten, gesetzlich festgelegt (RV 164 BlgNR 26. GP). Darüber hinaus wird die Portabilitätsrichtlinie umgesetzt.
Geplantes Inkrafttreten: Änderungen im AlVG, B-KUVG und AVRAG rückwirkend mit ; Änderungen im BPG rückwirkend mit .
Die Novelle wurde am vom Nationalrat einstimmig beschlossen (73/BNR 26. GP). Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte der Novelle kurz dargestellt werden.
1. Arbeitsrechtliche Klarstellung des zulässigen Antrittszeitpunktes der Wiedereingliederungsteilzeit
Betroffene Bestimmung: § 13a AVRAG.
Zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langer Krankheit in den Arbeitsprozess wurde mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBl I 2017/30, das Instrument der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich normiert. Dadurch können Arbeitnehmer nach einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit ihrem Arb...