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ASoK 3, März 2023, Seite 112

Anspruch auf Tagesgeld nach dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe

Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass bei mehr als drei Stunden dauernder Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort für jede angefangene Stunde, also auch für die ersten drei Stunden, ein Zwölftel des Tagesgeldes gebührt. Es entspricht dem Zweck der Bestimmung, dass sich ein erhöhter Lebensaufwand, der mit dem Tagesgeld pauschal abgegolten werden soll, typischerweise aus der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Dienstort ergibt, das heißt aus der Zeitspanne ab dem Verlassen des Dienstorts ohne Rückkehr innerhalb von drei Stunden ().

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