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ASoK 3, März 2023, Seite 112

Entlastungswoche für das Pflegepersonal

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert werden, BGBl I 2022/214.

Seit haben Arbeitnehmer, die Gesundheits- und Pflegeberufe im Sinne des § 1 GuKG ausüben (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz), ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, einen Anspruch auf eine Entlastungswoche.

Auf diese Entlastungswoche sind allerdings auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits- bzw Dienstordnungen oder sonstigen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen, anzurechnen, wobei von dieser Anrechnung die zusätzlichen Urlaubsansprüche wegen Nachtschwerarbeit (§ 10a UrlG) ausdrücklich ausgenommen sind. Die Anrechnung kann auch – ganz oder teilweise – durch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beschlossene Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ausgeschlossen werden.

Die angeführte Anrechnungsbestimmung bewirkt insbesondere, dass Arbeitnehmern, die bereits aufgrund des UrlG (nach 25 Dienstjahren) einen Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche haben, keine Entlastungswoche zusteht. Die Anrechnung bezieht ...

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