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Berücksichtigung von behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG
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Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel wegen einer Behinderung können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Der VwGH hat diesbezüglich folgende Aspekte klargestellt:
1. Als außergewöhnliche Belastungen können grundsätzlich nur vermögensmindernde Ausgaben, nicht aber bloße Vermögensumschichtungen berücksichtigt werden.
2. Behinderungsbedingte Ein- und Umbauten eines Kraftfahrzeugs schaffen im Hinblick auf die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit in der Regel keinen Gegenwert und können daher unter die Aufwendungen für Hilfsmittel subsumiert werden.
3. Die durch ein Gutachten im Schätzungsweg ermittelten noch nicht getätigten künftigen Aufwendungen für einen allfälligen Rückbau des Kraftfahrzeugs und den merkantilen Minderwert, der sich im Falle eines Verkaufs dieses Fahrzeugs ergibt, können hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.