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ASoK 3, März 2023, Seite 111

Ersatz der Aufladekosten für arbeitgebereigene Elektrofahrzeuge

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, BGBl II 2022/504.

Kostenersätze, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das externe Aufladen arbeitgebereigener Elektroautos gewährt, sind nach der zuletzt adaptierten Sachbezugswerteverordnung steuerfrei (vgl die Praxis-News vom Dezember 2022, ASoK 2022, 471 f). In der endgültigen Fassung der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird diesbezüglich differenziert:

1. Die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation sind im nachgewiesenen Ausmaß steuerfrei.

2. Wird das Auto nicht an einer öffentlichen Ladestation (sondern typischerweise beim Arbeitnehmer zu Hause) aufgeladen, ist zu unterscheiden:

2.1. Wenn die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektroauto sichergestellt ist, kann pro Kilowattstunde ein fester Betrag (2023: 22,247 Cent/kWh) steuerfrei ersetzt werden.

2.2. Wenn die verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge dem Fahrzeug zuzuordnen, dann kann pauschal ein Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat steuerfrei ersetzt werden. Diese Regelung gilt (vorerst) bis 2025.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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