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KommSt: Pensionsabfindungen
• In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem beendeten Dienstverhältnis der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG oder des § 5 Abs. 2 lit. b leg. cit. unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind. Dass und weshalb gegen eine Auslegung, die auf die Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem die Pensionsabfindung auszahlenden Dienstgeber abstellt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , 2000/13/0058, dargelegt. Es erscheint nämlich durchaus sachgerecht, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) bereits eingetreten ist. - (§ 5 Abs. 2 KommStG), (Abweisung)
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