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Sechstelbegünstigung für sonstige Bezüge
Klarstellung zur bisherigen Judikatur und Verwaltungspraxis oder inhaltliche Änderung?
Die Ausführungen im Salzburger Steuerdialog 2010 zur Rz. 1052 LStR führen in der Praxis zu Verunsicherung, weil sie zu § 67 EStG, zur ständigen VwGH-Judikatur, zu den LStR selbst (Rz. 1050 ff.) und zur bisherigen Verwaltungspraxis offensichtlich in Widerspruch stehen. Der folgende Beitrag versucht, das Thema systematisch aufzuarbeiten.
1. Gesetzeswortlaut
"Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer 6 %" (§ 67 Abs. 1 EStG).
"Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden" (§ 67 Abs. 2 EStG).
"Sonstige Bezüge, die nicht unter die Begünstigungen gem. § 67 Abs. 1 bis Abs. 8 EStG fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gem. § 67 Abs. 2 EStG" (§ 67 Abs. 10 EStG).
2. LStR, Rz. 1050
Laufende Bezüge bilden den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen (