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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite 710

Einbringung eines erst kurz bestehenden Unternehmensberatungsbetriebs

Der UFS verweigerte die Anwendung des UmgrStG auf die Einbringung eines erst kurz existierenden Einmann-Unternehmensberatungsbetriebs und beurteilte die dabei vereinbarte rückwirkende Entnahme als verdeckte Ausschüttung. Er begründete dies unter anderem wie folgt:

Gem. § 12 UmgrStG muss ein Betrieb bei der Einbringung tatsächlich übertragen werden. Das erfordert den Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen, die innerhalb der freien Berufe regelmäßig aus dem Kundenstock bestehen. Dieser kann nur dann übertragen werden, wenn sich die Kundenbeziehungen in einem soliden Ausmaß gefestigt haben, als feste Geschäftsbeziehung anzusehen und ausreichend gesichert sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn mangels entsprechender Organisation und Infrastruktur die Abhängigkeit von einem einzigen Leistungsträger gegeben ist, dessen Ausscheiden zur sofortigen Abwanderung der von ihm betreuten Kunden führen würde. Einzelne Vertragsbeziehungen zu Kunden reichen jedenfalls nicht.

Auch Einbringungsverträge (Art. III UmgrStG) sind nur nach Maßgabe der "Angehörigenjudikatur" des VwGH steuerlich anzuerkennen.

Der UFS verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzungen und die tatsächliche Übertragung eines erst drei Monate vor dem Ein...

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